Allgemeine Geschäftsbedingungen-, Aircraftservice Trieben Stand 28. November 2011
AT.145.014/ AT.MG.506
1. Allgemeines
Allen Aufträgen an die Aircraftservice Trieben GmbH und allen Rechtsgeschäften liegen mangels gegenteiliger schriftlicher Bestätigungen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Aufträge (auch CAMO- Aufträge) werden grundsätzlich nur schriftlich entgegengenommen. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung des Kunden (Eigentümer, Luftfahrzeughalter). ACS- Trieben kann die Annahme eines Auftrages jederzeit ablehnen oder vom Eingang einer Vorauszahlung abhängig machen. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit gefordert wird, ist darunter auch Telefax oder E-Mail zu verstehen. Der Instandhaltungs-/ Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung alle zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeiten einschließlich Zerlegungsarbeiten sowie Subaufträge zu erteilen- falls mit dem Kunden keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde (Maintenance- Contract).
2. Kostenvoranschläge
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen entgeltlich (Vorauskasse). Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages kann schriftlich vereinbart werden, dass die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages ganz oder teilweise in Abzug gebracht werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Letzteren falls haben sie vier Wochen Gültigkeit. Mehrkosten wegen Änderung von Zöllen, Abgaben und Gebühren, geänderten Kollektivvertragslöhnen und Änderungen von Materialpreisen können in jedem Fall weiterverrechnet werden . Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge und vollkommen unverbindlich. Stellt sich während einer Instandhaltung oder Instandsetzung die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten heraus, kann der Kostenvoranschlag ohne Rücksprache um 10 Prozent überschritten werden; darüber hinaus ist der Kunde um schriftliche Auftragserweiterung zu ersuchen.
3. Abrechnung
Die Berechnung des Materials (Ersatzteile) erfolgt zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, die Berechnung der Arbeitskosten erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Verrechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die ausgetauschten Teile noch aufbereitungsfähig sind. Altteile gehen mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung in das Eigentum von Aircraftservice über-, sollten Entsorgungskosten anfallen, werden diese dem Kunden gegenüber verrechnet. Bei ausdrücklich als dringlich (AOG) oder ähnlich lautenden Aufträgen werden anfallende Überstunden zur Beschleunigung der Materialbeschaffung sowie die benötigte Arbeitszeit außerhalb der Normalarbeitszeit als Überstunden-, Nachtarbeits-, Sonn und Feiertagszuschläge verrechnet. Werden vom Auftraggeber Teile oder Materialien für die Instandsetzungs- bzw. Wartungsarbeiten beigestellt, so ist ACS- Trieben berechtigt, zu den Eigenleistungen einen Aufschlag zu verrechnen. Diese Handling- Fee beträgt maximal 15% des gültigen Hersteller- Listenpreises der vom Kunden beigestellten Teile oder Materialien.
4. Zahlungen
ACS- Trieben kann jederzeit angemessene Vorauszahlungen und Zwischenzahlungen auf die Auftragssumme verlangen. Leistet der Kunde Vorauszahlungen oder Zwischenzahlungen nicht termingerecht, kann ACS- Trieben vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. ACS- Trieben ist jedenfalls berechtigt, mit Beginn und der Fortführung von Arbeiten bis zum Eingang der Voraus- und Zwischenzahlung zuzuwarten.
Eine Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegenüber ACS- Trieben ist ausgeschlossen . Rechnungen sind mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung bei Abholung (vor „Release to Service“)des LFZ. bzw. der Ware bar zu bezahlen. ACS- Trieben hat wegen aller Forderungen gegenüber dem Kunden , insbesondere auch aus früheren Instandhaltungen/ Instandsetzungen oder Materiallieferungen sowie Schadenersatzansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen; weitgehende gesetzliche zurückbehaltungsrechte beleiben davon unberührt. Im Falle nicht termingerechter Zahlung ist ACS- Trieben berechtigt, Verzugszinsen von 1% per Monat sowie angemessene Mahnkosten zu verrechnen. Alle gelieferten Waren und eingebaute Teile bleiben jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ACS- Trieben.
5. Lieferung
ACS- Trieben ist verpflichtet, Liefer- und Fertigstellungstermine nach Möglichkeit einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag oder verzögert sich die Ersatzteil- oder Werkzeugbeschaffung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von ACS- Trieben liegen, tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei einem von ACS- Trieben verschuldeten Verzug von mehr als vierzehn Tagen kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Nachfrist schriftlich Rücktritt vom Vertrag erklären. Bis dahin erbrachte Leistungen werden durch ACS- Trieben fakturiert. Sonstige Ansprüche des Kunden aus einem Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Die Übergabe erfolgt mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Betrieb von ACS- Trieben. Die Zustellung oder Zusendung erfolgt jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Annahmeverzug liegt vor, wenn der Kunde die Ware bzw. den Gegenstand der Instandsetzung nicht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Abholbereitschaft übernimmt. Dies falls kann ACS- Trieben auf Kosten und Risiko des Kunden den Auftragsgegenstand selbst oder anderweitig ein- oder abstellen; zu einer Hangarierung von Luftfahrzeugen ist ACS- Trieben nicht verpflichtet.
6. Gewährleistung
ACS- Trieben haftet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für neue und grundüberholte Teile, Geräte oder Komponenten gelangen ausschließlich die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zur Anwendung. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Mängelbehebung in angemessener Frist.
Der Kunde hat dazu den Gegenstand der Gewährleistung in den Betrieb der ACS- Trieben zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist ACS- Trieben bei sonstigem Verlust aller Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen; ACS- Trieben kann nach Wahl die Überstellung auf eigen Kosten und Gefahr verlangen oder die Mängelbehebung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung zumutbar ist, vornehmen lassen oder angemessenen Geldersatz leisten. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls, wenn erkennbare Mängel nicht sofort bei Übergabe bzw. Wahrnehmung schriftlich gerügt werden oder vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder Dritten ohne schriftliche Zustimmung von ACS- Trieben verändert werden.
Schadenersatzansprüche gegenüber ACS- Trieben sind jedenfalls mit der Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes beschränkt, ausgenommen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung. Dies gilt auch bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Für Luftfahrzeuginhalt und zusätzliche Ausrüstung haftet ACS- Trieben nur, wenn die Übernahme schriftlich bestätigt wurde. Zu einer Versicherung von Luftfahrzeugen und Ausrüstung ist ACS- Trieben nicht verpflichtet.
7. Erfüllungsort- Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz der ACS- Trieben. Gerichtsstand ist Leoben. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.